ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die Abwicklung aller Lieferungen der Hämmerling – The Tyre Company GmbH – Achsenschmiede 1-4, 33104 Paderborn (im Folgenden: Verkäufer) von Waren und den damit in Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Unternehmern (im Folgenden: Käufer) im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

I. Vertragsschluss

1. Allen Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, inklusive derer, die über die Internetpräsenz des Verkäufers, hier insbesondere über die Internetseite http://shop.haemmerling.de mit dem Käufer als Unternehmer zustande kommen, liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufs- oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden nicht vereinbart und sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer die Lieferung oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Käufers vorbehaltlos ausführt.

2. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder mit der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Das im Rahmen der Internetpräsenz dargestellte Warenangebot, insbesondere das auf der Internetseite http://shop.haemmerling.de stellt kein Angebot im rechtlichen Sinne dar. Der Käufer unterbreitet durch die Bestellung im Online-Shop ein Angebot, welches durch schriftliche Annahmeerklärung des Verkäufers, bzw. wenn diese im Einzelfall unterbleiben sollte, spätestens mit Lieferung der Ware an den Käufer angenommen wird.

3. Bei Abweichungen zwischen Bestellung des Käufers und Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer verpflichtet sich der Käufer, der Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen spezifiziert zu widersprechen, andernfalls wünscht er die Abwicklung des Vertrages nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Dies gilt nicht für telefonische Bestellungen. Bei diesen erfolgt die Abwicklung des Vertrages nach Maßgabe der abweichenden Auftragsbestätigung nach 24 Stunden, insofern in diesem Zeitraum der Käufer der Auftragsbestätigung nicht spezifiziert widersprochen hat.

4. Der Begriff „Schadensersatz“ in diesen AGB beinhaltet auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preis- und Zahlung

1. Es gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise (Nettolistenpreis zzgl. Umsatzsteuer). Soweit zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Grundsätzlich trägt der Käufer die Transportkosten. Ausnahmen bedürfen der Schriftform.

2. Die Rechnungen des Verkäufers sind mit Zugang beim Käufer fällig und ohne Abzug zu zahlen, sofern auf der Rechnung des Verkäufers oder in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes dazu angegeben ist. Der Käufer kommt unbeschadet des gesetzlichen Verzugseintritts gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zahlt. Der Zugang der Rechnung gilt nach Ablauf von zwei Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Tages als erfolgt soweit der Käufer nicht einen späteren Rechnungszugang gegenüber dem Verkäufer nachweist. Bei Verzug des Käufers werden sämtliche offenen Forderungen, unabhängig von Zahlungszielen, zur sofortigen Zahlung fällig. Wird Skonto gewährt, sind der Skontosatz und die Skontofrist auf der Rechnung verzeichnet. Der Verkäufer behält sich vor, Skonto mittels Gutschrift nach fristgerechter Zahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit auszuzahlen.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer bei Werkleistungen in Bezug auf Ansprüche, die keine Mangelbeseitigungs- oder Fertigungskosten zum Gegenstand haben, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche vom Verkäufer ausdrücklich als berechtigt und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Soweit Vertragsgegenstand keine Werkleistung des Verkäufers ist, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Gegenansprüchen durch den Käufer stets davon abhängig, dass der Verkäufer die Ansprüche des Käufers als berechtigt und fällig anerkennt und diese rechtskräftig festgestellt sind.

4. Einwendungen des Käufers gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag (z. B. wegen ausgebliebener oder unvollständiger Lieferung) sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter der Adresse des Hauptsitzes des Verkäufers anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige ist der Käufer mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.

5. Der Verkäufer behält sich vor, von Fall zu Fall für seine Lieferungen Vorauszahlung, Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen.

6. Der Verkäufer behält sich vor, nur innerhalb eines von ihm definierten Kreditlimits zu liefern. Die Aufhebung der Kreditgewährung – auch innerhalb der Zahlungsfristen bleibt dem Verkäufer auch dann vorbehalten, wenn Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass seine Forderungen oder Sicherungsrechte gefährdet sind. Der Verkäufer ist auch berechtigt, eine nach seinem Ermessen ausreichende Sicherheitsstellung zu verlangen. Erfolgt die Stellung der Sicherheit auf Ersuchen des Verkäufers hin nicht oder nicht fristgemäß, so wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

III. Lieferung

1. Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart.

Liefertermine können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden und haben erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers Gültigkeit. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Transportmöglichkeiten.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers. Verschulden von Lieferanten des Verkäufers hat dieser nicht zu vertreten.

3. Die Folgen höherer Gewalt (z.B. Feuer, Explosion, Überschwemmungen) behördliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Umstände (z.B. Streiks, Aussperrungen) beim Verkäufer und den Lieferanten der für die Erzeugnisse des Verkäufers erforderlichen Materialien entbinden den Verkäufer von der Pflicht zur Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände sofort mitteilen. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht die Lieferung nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Wegfall des die Lieferung hindernden Ereignisses auszuführen oder weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.

4. Das Entladen der Lieferfahrzeuge obliegt dem Käufer; die Entladung hat zu dem mit ihm vereinbarten Entladungstermin zu erfolgen. Ist ein solcher Termin nicht vereinbart, hat der Käufer das Fahrzeug umgehend zu entladen. Wird im Einzelfall beschleunigte Versendung verlangt, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt.

5. Ist die Lieferung durch den Verkäufer an den Käufer vereinbart, ist Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Übergabe der Ware an den Verkäufer. Ist eine Holschuld vereinbart, geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer den Liefergegenstand dem Käufer zur Abnahme bereitstellt. Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über.

IV. Abnahme/Rücknahme

1. Trifft den Käufer eine Pflicht zur Abnahme und erfüllt er seine Abnahmepflichten nicht, so steht es dem Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte frei, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers freihändig zu verkaufen. An die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf (§§ 383, 384 BGB) ist der Verkäufer dabei nicht gebunden.

2. Rücknahmen von Waren im gewerblichen Handel schließen wir grundsätzlich aus. Rücknahme von Liefergegenständen im Kulanzwege setzt Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Zustimmung zur Rücknahme und Terminverständigung voraus. Bei freiwilligen Rücknahmen kann der Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Rechnungsbetrages berechnen. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener Waren behält sich der Verkäufer vor. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass dem Verkäufer durch die Warenrücknahme keine oder eine wesentlich niedrigere Wertminderung, als vom Verkäufer geltend gemacht, eingetreten ist. Im Zuge der Warenrücknahme anfallende Transportkosten, sind vom Käufer zu tragen.

3. Die Rücknahme von Kompletträdern im Kulanzwege ist ausgeschlossen, da es sich hierbei um Waren handelt, die nach Spezifikation des Käufers angefertigt werden.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor, bis alle, auch bedingt und künftig entstehenden Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Gleiches gilt, solange der Verkäufer Dritten gegenüber selbst als Sicherungsgeber im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung auftritt.

2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Ist der Käufer gewerblicher Wiederverkäufer, darf er den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt jedoch hiermit bereits jetzt in Höhe des dem Verkäufer geschuldeten Kaufpreises die ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Kaufpreisforderungen gegen seine Käufer ab. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe und zur Auskunft über den Verwahrungsort des Kaufgegenstandes, bei Einbau in Fahrzeuge insbesondere unter Benennung von Baujahr, Fahrgestellnummer, amtlichem Kennzeichen und Eigentümer des Fahrzeugs verpflichtet. Die Erklärung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.

4. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

VI. Gewährleistung

Für Sachmängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich abweichender Haftungsregelungen unter Abschnitt VII. dieser AGB – wie folgt:

1. Soweit ein Mangel der Lieferung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, kann der Verkäufer zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen. Dies gilt nicht im Falle des § 478 Abs. 4 BGB. In diesem Fall kann der Käufer nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung verlangen. Der Käufer hat dem Verkäufer zur Mangelbeseitigung angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer hierüber sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

2. Beratungsleistungen sind unentgeltliche Nebenleistungen, zu denen der Verkäufer nicht verpflichtet ist, es sei denn, es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.

3. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gilt § 377 HGB. Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Ablieferung auf etwaige Mängel (insbesondere auf Abweichungen von der bestellten Menge oder dem bestellten Typ bzw. Verschmutzungen) zu untersuchen und sie dem Verkäufer zur Wahrung seiner Rechte innerhalb von drei Werktagen schriftlich mitzuteilen. Kann ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht festgestellt werden (so genannter versteckter Mangel), so ist er unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablieferung der Ware geltend zu machen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

4. Soweit Reifen Gegenstand eines geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs sind, müssen diese zur Überprüfung beim Verkäufer eingesandt werden. Im Interesse einer schnellen Reklamationsabwicklung hat der Anspruchsteller den Mangel umfassend und komplett darzustellen.

5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bzw. vom Verkäufer zu vertretende Mängel liegen nicht vor, wenn

a. Beschädigungen auf unsachgemäße Behandlung oder auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von Dritten unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind,

b. eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte vorliegt,

c. der Mangel auf der natürlichen Abnutzung des Materials der Ware beruht,

d. der Mangel auf einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung der Ware beruht,

e. bei Reifen der notwendige vom Hersteller jeweils aktuell vorgeschriebene Reifendruck nicht eingehalten wurde,

f. Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dazu jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,

g. Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden sind oder übermäßiger Hitze ausgesetzt waren,

h. Reifen in falscher Radeinstellung gefahren oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrem Material oder in seiner Leistung beeinträchtigt wurden,

i. Reifen auf einer falschen, nicht lehrenhaltigen, beschädigten, defekten, rostigen oder sonst korrodierten Felge montiert waren,

j. Reifen im Freien gelagert wurden,

k. Reifen bei Tube-Tyre-Ausführung mit gebrauchten Schläuchen und Bändern, bei Tubeless-Ausführung ohne Ventilauswechslung bzw. ohne neuen Dichtring montiert wurden,

l. es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware (z. B. bei einem nur optischen Fehler, der keine Auswirkung auf die Funktionalität des Reifens hat),

m. Reifen von anderen Unternehmen als dem Verkäufer repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden,

n. auf Reifen die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind.

6. Bessert der Käufer oder ein Dritter auf seine Weisung selbst ohne vorherige Information des Verkäufers nach, besteht keinerlei Haftung des Verkäufers, auch nicht für Folgeschäden und Mangelfolgeschäden. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei einer vom Verkäufer verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Vorliegen von § 479 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Wir weisen Sie darauf hin, dass vor der Montage der Ware Ihre Fahrzeugdaten, die Einprägung der Einpresstiefe und der Lochkreis auf den Felgen mit der ABE bzw. dem TÜV-Gutachten zu vergleichen sind. Sollte das Gutachten nicht vorhanden sein, wenden Sie sich bitte an uns.

9. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind ausschließlich unter Abschnitt VII. dieser AGB geregelt.

VII. Haftung / Schadensersatz

1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur soweit der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.

2. Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall sind die Schadenersatzansprüche aber, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Käufer.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit gegen den Verkäufer geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haftet der Verkäufer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

6. Eine Haftung des Verkäufers für Qualität, Güte oder der technischen Ausführung von fremd angelieferter Ware, welche zur Fertigung von Kompletträdern verwendet werden, besteht nicht.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren soweit gesetzlich zulässig 12 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort für Lieferungen, auch frachtfreie ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt – das Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Paderborn.

2. Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Paderborn in Nordrhein-Westfalen. Der Verkäufer ist jedoch auch zur Klage am Hauptsitz des Käufers berechtigt.

3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommt und wirksam ist. Sollte eine Bestimmung nicht durch eine wirksame ersetzt werden können gelten die gesetzlichen Regelungen.

X. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit EU-Recht zum Tragen kommt wird dieses einbezogen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG vom 11.04.1980 in der jeweils gültigen Fassung) wird ausgeschlossen.

Stand: Januar 2014

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